Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts kennzeichnet das Ausmaß einer bestehenden Behinderung mit den daraus für den behinderten Menschen in sämtlichen Lebensbereichen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Grad der Behinderung wird nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (ab GdB 20 bis 100).
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, wird der Gesamt-GdB unter Würdigung der Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls wechselseitigen Beziehungen zueinander gebildet.